Satzung des Schützenvereins Westenfeldmark 1879 e.V. - Schützenverien Westenfeldmark 1879 e.V.

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Satzung
 
Schützenverein Westenfeldmark von 1879 e.V., 59067 Hamm, Wilhelmstr. 150
 
A. Allgemeines
 
§1 Name und Sitz des Vereins
 
Der Schützenverein Westenfeldmark ist im Jahre 1879 gegründet. Durch Ministererlass vom 23.07.1893 sind ihm die Rechte einer juristischen Person (Korporationsrechte) verliehen worden. Nach Auflösung durch Kontrollratsgesetz Nr. 2 der Militärverwaltung ist der Verein unter dem bisherigen Namen Schützenverein Westenfeldmark gegr. 1879 neu gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Hamm und ist am 28.05.1951 unter Nr. 233 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm eingetragen worden.
 
 
§2 Wesen und Zweck des Vereins
 
Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsmitglieder oder andere Personen dürfen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen nicht begünstigt werden. Politische und konfessionelle Bestrebungen sind innerhalb des Vereins grundsätzlich untersagt. Er bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat.
 
Zweck des Vereins ist es, heimatliches Brauchtum, das der Volksverbundenheit dient sowie den Schießsport zu pflegen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Abhalten des jährlichen Schützenfestes mit traditionellem Vogelschießen und Schützenumzügen verwirklicht. Ferner wird der Vereinszweck durch die Pflege und Förderung des sportlichen Schießens mit Luftgewehr, Luftpistole und Flinte sowie der Abhaltung sportlicher und historischer Schießveranstaltungen und der Wahrung sportlicher Interessen seiner Mitglieder verwirklicht. In diesem Rahmen fördert der insbesondere die Jugendarbeit. Zur weiteren Verwirklichung des Satzungszweckes werden Unterabteilungen für die Sportschützen und Avantgarde gebildet. Die Unterabteilungen haben für Ihren Bereich eine eigene Satzung aufzustellen, die dem Zweck des Hauptvereins entsprechen muss. Die Satzung der Abteilungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung der Satzung des Hauptvereins  als Anlage beizufügen.

 
§3 Mitgliedschaft
 
Mitglieder können alle unbescholtenen Frauen und Männer werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung für die Aufnahme ist der Besitz bürgerlicher Ehrenrechte. Die Mitgliedschaft kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung beantragt werden. Über die Aufnahme entscheiden geschäftsführender Vorstand und Beirat in einer ihrer Sitzungen durch einfache Mehrheit. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Begründung abgelehnt werden, wenn sie dem Vereinsinteresse entgegen steht. Die Mitgliedschaft beginnt nach erfolgter Aufnahme mit dem 1. Monat des Quartals in dem der Eintritt in den Verein geschehen ist und erlischt durch Tod, Austritt, Ausschuss oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss bis zum 1. Oktober dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich angezeigt werden.
 
 
§4 Ausschlussverfahren
 
Ein Mitglied kann u.a. ausgeschlossen werden, wenn es
 
a)  länger als 1 Jahr mit den Vereinsbeiträgen im Rückstand bleibt.
b)  Sitte und Anstand innerhalb und außerhalb des Vereins gröblich verletzt.
c)  den Interessen des Vereins entgegen handelt.
d)  sich den Anordnungen des Vorstandes insbesondere auf Festlichkeiten nicht fügt, soweit sie die Aufrechterhaltung der
Ordnung bezwecken.
e)  sich zu Tätlichkeiten oder Beleidigungen insbesondere während der Festlichkeiten gegen den Vorstand bzw. gegen
einzelne Mitglieder hinreißen lässt.
 
Der Ausschlussantrag ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu stellen und zu begründen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet daraufhin über den Ausschluss nach Anhören beider Parteien in einer besonders dazu einberufenen Vorstandssitzung durch einfache Mehrheit. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Ausgeschlossene Mitglieder werden von dem Ausschluss schriftlich benachrichtigt.

 
§5 Beitrag
 
Der Verein erhebt Beiträge, die in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Der Jahresbeitrag wird im 1. Halbjahr durch Kassierer eingezogen oder im Einzugsverfahren mittels Lastschrift erhoben oder kann durch Überweisung erfolgen. Ehepartner sind nur dann Mitglied, wenn sie den hierfür festgesetzten Beitrag zahlen. Ehepartner verstorbener Mitglieder können auf Antrag Mitglied im Verein werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die der Jugendgruppe des Vereins angehören, sind im Verein beitragsfrei. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über kein eigenes Einkommen verfügen, können auf Antrag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Beitrag befreit werden.
 
 
§6 Vorstand
 
Den geschäftsführenden Vorstand bilden
 
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Geschäftsführer und
der 1. Schriftführer
 
von denen jeweils zwei Mitglieder berechtigt sind, den Verein zu vertreten. Dem geschäftsführenden Vorstand zur Seite steht ein Beirat zu dem u.a. auch die Abteilungsleiter gehören.
 
Alle gemeinschaftlichen Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes/Beirates müssen mit mindestens einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei unbedingt die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sein muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Die Wahl der geschäftsführenden Vorstans- und Beiratsmitglieder, ausgenommen die Abteilungsleiter der Schießsportabteilung und der Avantgarde, erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von vier Jahren durch ihre Abteilungs-Mitgliederversammlungen gewählt und sind durch den geschäftsführenden Vorstand zu bestätigen.
 
 
§7 Wahlordnung
 
Die einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Zu ihrer Durchführung wird ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss gebildet, der einen Wahlleiter und zwei Beisitzer umfasst. Der Wahlleiter ist nicht stimmberechtigt; er entscheidet lediglich durch seine Stimme bei Stimmengleichheit. Die Wahl der Vorstandsmitglieder muss einzeln durchgeführt werden. Sie kann erfolgen durch einfachen Zuruf oder durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss die schriftliche Stimmenabgabe durchgeführt werden. Wiederwahl ist zulässig. Als gewählt gilt der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
 
 
§8 Abberufung von Vorstandsmitgliedern
 
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates, die das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr besitzen, können nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit von ihren Ämtern abberufen werden und scheiden mit sofortiger Wirkung aus dem geschäftsführenden Vorstand/Beirat aus. Alle gemeinschaftlichen Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes/Beirates müssen mit mindestens einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei unbedingt die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sein muss. Legt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes/Beirates sein Amt vorzeitig nieder oder scheidet aus dem Verein aus, so hat es sämtliches in seinem Besitz befindliches Vereinseigentum sofort an den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zurückzugeben.
 

§9 Mitgliederversammlung
 
Im ersten Vierteljahr nach Schluss des Kalender-Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand einberufen oder falls mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Grundes und Zweckes die Einberufung beantragen.
 
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen durch die Tageszeitungen oder durch die Schützenpost. Alle Beschlüsse sind mindestens mit einfacher Mehrheit zu fassen, jedoch ist für den Beschluss der Auflösung des Vereins eine Zweidrittelmehrheit der gesamten Vereinsmitglieder erforderlich.
 
 
§10 Protokolle
 
Alle Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, Beirates und der Mitgliederversammlungen  sind in Protokollen festzulegen. Die Protokolle werden vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter geführt. Sie sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 
B. Vereinsinnere Belange
 
§11 Vorstand
 
Die Aufgabenbereiche des geschäftsführenden Vorstandes, Beirates und der Mitgliederversammlung können in einer besonderen Verwaltungsordnung festgelegt werden.
 
 
§12 Sportschützen
 
Die Sportschützen wählen in ihrer Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Sein Vertreter ist der 1. Schießwart. Der Abteilungsleiter (oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter) ist Mitglied des Beirates. Die Mitglieder dieser Abteilung haben für ihren Bereich eine Satzung aufzustellen und dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Die Sportschützen sind verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand die Versammlungen und Veranstaltungen vorher rechtzeitig bekanntzugeben. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Sportschützen teilzunehmen. Auf Verlangen haben die Sportschützen dem geschäftsführenden Vorstand ihre Kassenbücher vorzulegen.
 
 
§13 Avantgarde
 
Der Abteilungsleiter der Avantgarde ist der 1. Kommandeur. Dieser (oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter) ist Mitglied des Beirates. Die Wahl des Kommandeurs muss durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden, im besonderen Fall kann der geschäftsführende Vorstand einen Kommandeur ernennen. Die Mitglieder dieser Abteilung haben für ihren Bereich eine Satzung aufzustellen und dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
 
Die Avantgarde ist verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand die Versammlungen und Veranstaltungen vorher rechtzeitig bekanntzugeben. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Avantgarde teilzunehmen. Auf Verlangen hat die Avantgarde dem geschäftsführenden Vorstand ihre Kassenbücher vorzulegen.

 
C. Schlussbestimmungen
 
§14 Auflösung
 
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nach Bezahlung der Schulden das noch vorhandene Vereinsvermögen mit Zustimmung  des Finanzamtes an caritative Organisationen zu übertragen. Den Mitgliedern stehen beim Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins keinerlei Vermögensanteile zu.
 
 
§15 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Kalenderjahres.
 
 
§16 Inkrafttreten der Satzung und Geltungsdauer
 
Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen derselben können nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die bisherigen Satzungen werden hiermit außer Kraft gesetzt.
 
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein sollten, hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Satzung zur Folge.
 
Vorstehende Satzung wurde lt. § 16 ordnungsgemäß genehmigt.
 
59067 Hamm, den 12. März 2000
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